Rechtsprechung
RG, 07.10.1907 - Rep. VI. 12/07 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Inwieweit ist der Anspruch aus einem Darlehnsvorvertrage im Hinblick auf § 399 B.G.B. abtretbar?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abtretbarkeit einer Forderung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 66, 359
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Celle, 07.01.2021 - 6 U 22/20
Wirksamkeit eines zugunsten der gerichtlich eingesetzten Berufsbetreuerin und …
Auf Vorhalt des Senats hat der Beklagte zu 2 eingeräumt, in den vom Senat angeführten Fällen von ihm nicht näher bekannten Personen als Erbe eingesetzt worden zu sein, nämlich in der Nachlasssache M. S., verstorben am 13. August 2006 (6 W 14/08 / 55 VI 12/07 AG Hannover, s. außerdem hier Bl. 150), der Nachlasssache A. S., verstorben am 16. Oktober 2011 (6 W 194/13 = 6 W 28/17 / 53 VI 4243/11 Amtsgericht Hannover), sowie der Nachlasssache H.-A. R. - OLG Stuttgart, 28.02.2008 - 7 U 167/07
Forderungspfändung: Pfändung der Rechte aus einem Vorvertrag auf Abschluss eines …
Für Darlehensvorverträge hat, jedenfalls im Grundsatz, bereits das Reichsgericht im gleichen Sinne entschieden (RGZ 66, 359 ff.; RGZ 68, 355 ff.).b) Die Vertragspartner eines Vorvertrages können - ebenfalls als Ausfluss der Privatautonomie - die Zulässigkeit einer Abtretung des Anspruches auf Vertragsschluss vereinbaren, dies auch stillschweigend (vgl. RGZ 66, 359 ff.).
Beim Darlehensvorvertrag etwa ist der zukünftige Anspruch auf Auszahlung des Darlehensbetrages in der Weise abtretbar und damit pfändbar, dass der Zedent durch die Auszahlung Darlehensschuldner wird (vgl. RGZ 66, 359 ff.; RGZ 68, 355 ff.;… Weber in: RGRK, § 399 BGB, Rdnr. 26).
- BGH, 14.11.1967 - 1 StR 489/67
Beiseiteschaffen eines Vermögensstücks - Begriff der Tatmehrheit - Verurteilung …
Der - betrügerisch erlangte - Anspruch aus dem Darlehensvorvertrag mit dem Bankhaus S. war nicht abtretbar (RGZ 66, 359, 361; 68, 356) und deshalb konkursfrei; er fiel mithin nicht unter das von § 239 KO geschützte Vermögen.